S a t z u n g
des Vereins Gewerbering Stadtzukunft e.V. in Hoyerswerda

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Gewerbering StadtZukunft” Er ist im Vereinsregister unter der Reg.-Nr.: VR eingetragen führt den Zusatz “e. V.”
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hoyerswerda/Sa.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck, Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie die Förderung der regionalen Wirtschaft, der Bildung und Erziehung, Kunst, Kultur und Sport sowie insbesondere des Heimatgedankens in Hoyerswerda und Umgebung im Sinne eines Impulsgebers und Katalysators. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungen und Interessenvertretung sowie Weiterbildung der Gewerbetreibenden, Unternehmern und Freiberuflern Hoyerswerdas und Umgebung erreicht. Ein Anspruch des Vereins ist es, Einfluss auf politische, wirtschaftliche sowie soziale und kulturelle Entscheidungen im Interesse der Vereinsmitglieder und Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Hoyerswerda und Ihrer Umgebung zu nehmen. Die zentrale Stellung des Handels, Handwerks und der Dienstleistungen finden dabei Ihre Berücksichtigung.
2. Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden ist es notwendig Arbeitsgruppen zu gründen, die sich auf einzelne Themenfelder spezialisieren.
3. Um der zentralen Stellung der Altstadt Hoyerswerdas gerecht zu werden, wird eine Arbeitsgruppe Altstadt gegründet.
Diese wird sich gezielt mit zukunftsorientierten Strategien und Aufgaben auseinandersetzen, diese planen und verwirklichen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Jedes Mitglied lt. Punkt a) der Beitragsordnung hat einen Sitz und eine Stimme. 

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins Gewerbering Stadtzukunft in den Verein als Ehrenmitglieder aufnehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und der Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstige Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins Gewerbering Stadtzukunft aktiv mitzuwirken und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied lt. Punkt a) der Beitragsordnung hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins Gewerbering Stadtzukunft zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich / monatlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
– die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
– die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem ersten und zweiten Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. 
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein mit einem Stellvertreter. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandmitglieder gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von ersten oder zweiten Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem ersten oder zweiten Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.



§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
– Änderungen der Satzung,
– die Auflösung des Vereins,
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein,
– die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
– die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
– die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
– Wahl von zwei Kassenprüfern
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem ersten oder zweiten Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Ladung am Anfang der Mitgliederversammlung festgestellt wird. Bei nicht ordnungsgemäßer Ladung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durch zuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.



§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und der erste oder zweite Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei der Auflösung des Vereins wird das Vermögen an alle zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses aktiven Mitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Unterschriften der anwesenden Vereinsmitglieder anlässlich der Jahreshauptversammlung 2014.

Hoyerswerda, 05.11.2014


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• PDF-DOWNLOAD Satzung Gewerbering Stadtzukunft e.V. >>>